Menü-Auswahl über die drei Striche auf dem orangen Grund rechts! 

Pflegegeld und Pflicht-Beratung nach Paragraf 37.3

Pflegegeld Tabelle: Höhe nach Pflegegrad


Pflegegrad Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545
Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro


Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen das
Pflegegeld ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.


Pflegegeld-Erhöhung 2024
Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde festgelegt, dass das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5 Prozent steigen soll.


Das bedeutet
die Pflegegeld-Erhöhung 2024 konkret:
Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch
Pflegegrad 2:  332 Euro (statt 316
Euro)
Pflegegrad 3: 572 Euro (statt 545 Euro)

Pflegegrad 4: 764 Euro (statt 728 Euro)
Pflegegrad 5: 946 Euro (statt 901 Euro)


Eine weitere Erhöhung folgt ein Jahr später zum 01.01.2025 um weitere 4,5 Prozent. Danach soll das Pflegegeld, ebenso wie jede andere Geld- oder Sachleistung der
Pflegekasse, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Zum ersten mal dann zum 01.01.2028.
 

Pflegegeld: Voraussetzungen
Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen haben Sie als versicherte Person mit mindestens einem anerkanntem Pflegegrad 2, wenn Sie zuhause gepflegt und betreut werden. Als „zuhause“ kann auch der Arbeitsplatz gelten, wenn das erforderlich sein sollte.


Es gelten also folgende Voraussetzungen:
- Sie sind pflegeversichert (Pflichtversicherung in Deutschland).
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2.
- Die häusliche Pflege ist in geeigneter Weise sichergestellt (zum Beispiel durch
Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen).


Sie haben die Möglichkeit, Pflegegeld mit sogenannten 
„Sachleistungen“ zu kombinieren. Das lohnt sich, wenn Sie zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst  als Sachleistung in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht voll ausschöpfen.


Pflegegeld Voraussetzung: Pflicht-Beratung nach Paragraf 37.3

Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.


Machen Sie jetzt mit uns einen Beratungstermin!